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Vererben

Halten Sie Ihren Willen fest!

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt, dass durch Testamente und Erbverträge bestimmt wird, wer nach ihrem Tod ihr Vermögen erhalten soll. Bei dieser Form der Regelung ist der Erblasser nicht an die gesetzliche Erbfolge gebunden. Außerdem können Sie auch Personen, die nicht mit ihnen verwandt sind, als Erben einsetzen.

Bei der Gestaltung Ihres letzten Willens sind viele Aspekte – wie Pflichtteilsrechte und erbschaftssteuerliche Fragen – zu berücksichtigen. Entscheidend ist es, eine Regelung zu finden, bei der später nicht um das Erbe gestritten wird. Hierzu beraten wir Sie gerne umfassend, auch unter Einbeziehung Ihrer potentiellen Erben.

Wir helfen, wirksame und eindeutige Regelungen für Ihren Nachlass zu treffen

Seit 2011 werden notarielle Testamente und Erbverträge im Zentralen Testamentsregister (ZTR) erfasst. Notarielle Erbverträge und Testamente können bzw. müssen beim Nachlassgericht (Amtsgericht) hinterlegt werden. Damit wird sichergestellt, dass Ihr letzte Wille in einem zentralen Register erfasst und automatisch nach dem Tod durch das Nachlassgericht eröffnet wird.

Die gesetzliche Erbfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und bestimmt, wer den Nachlass bekommt. In einigen Fällen sind die Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge gut geeignet und führen zu fairen Lösungen.
Aber oft passen die Regelungen im Gesetz auch nicht, zum Beispiel wenn neben der Familie auch ein Lebensgefährte, Stief- und Patenkinder oder Freunde etwas bekommen sollen. Wer diesen Personen Vermögen hinterlassen möchte, muss ein Testament oder einen Erbvertrag errichten.

Formen von letztwillige Verfügungen

Testament

Das Testament kann als Einzeltestament oder – von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner – als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Obwohl ein Testament auch eigenhändig – als ganz handschriftlich – verfasst werden kann, ist notarielle Beratung und Vorbereitung und dessen Beurkundung dringend zu empfehlen: Eigenhändig errichtete Testamente enthalten nicht selten Unklarheiten oder Fehler, die später Anlass zu Streit geben. Auch andere Vorsorgeinstrumente wie Vollmachten, Pflichtteilsansprüche und viele weitere Aspekte müssen bei der Gestaltung einer Verfügung beachtet werden.

Ein Vorteil der Beurkundung besteht auch darin, dass nach dem Tod des Erblassers kein Erbschein benötigt wird. Ein Erbschein ist in der Regel erforderlich, wenn sich im Nachlass Immobilien befinden. Die Kosten des Erbscheins sind regelmäßig ebenso hoch wie die notarielle Beurkundung eines Testaments.

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind. Er ist beurkundungsbedürftig. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen.

Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragspartner geändert werden, nach dem Tode eines Vertragspartners in der Regel überhaupt nicht mehr. Diese Bindung ist in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne des zuerst Versterbenden zu steuern. In einem Erbvertrag kann aber in weitem Umfang auch eine spätere einseitige Änderung der Verfügungen vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung gerade nicht gewollt ist. Der Erbvertrag ist also ein äußerst flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wünsche der Erblasser angepasst werden kann!

Der Weg zu Ihrem Testament

01

Vereinbarung eines Beratungstermins in unserem Notariat

In der Regel kann ein Testament nicht ohne vorherige Beratung errichtet werden. Deshalb ist der erste Schritt die Vereinbarung eines Beratungstermins. Erfolgt später eine Beurkundung fallen hierdurch auch keine zusätzlichen Kosten an.

02

Erstellung eines Entwurfs

Nach erfolgter Beratung erstellen wir Ihnen einen Entwurf entsprechend Ihres geäußerten Willens. Diesen können Sie im Anschluss beispielsweise mit Ihrem Steuerberater und den potentiellen Erben besprechen.

03

Beurkundung, Registrierung und Verwahrung

Wenn alle offenen Fragen geklärt sind, erfolgt die Beurkundung. Im Anschluss wird Ihre Urkunde durch uns zentral registriert und beim Amtsgericht in Verwahrung gegeben.

Die Notarkosten bei der Errichtung eines Testaments oder eines Erbvertrages sind deutschlandweit einheitlich im GNotKG geregelt und sind bei allen Notaren gleich. Die Kosten bemessen sich nach Ihrem Vermögen. Bei einer vorherigen Beratung durch uns entstehen keine zusätzlichen Kosten. Im Rahmen des Beratungsrechtsschutzes im Erb- und Familienrecht bezahlt in vielen Fällen eine Rechtsschutzversicherung anfallende Notarkosten bei der Beurkundung von Erbverträgen, Testamenten und Vorsorgevollmachten. Bitte erkundigen Sie sich vor der Beurkundung bei Ihrer Versicherung.

Gültiges Ausweisdokument mit Lichtbild
Ihre Geburtenregisternummer – diese wird zur Registrierung Ihres Testaments benötigt und findet sich auf Ihrer Geburts- oder Heiratsurkunde

Gerne können Sie uns vorab, zur Vorbereitung Ihrer Urkunde einen Datenerfassungsbogen zukommen lassen. Wir melden uns dann zügig zur Vereinbarung eines Beratungstermins bei Ihnen. Den Datenerfassungsbogen finden Sie hier.

Zum Download Fragebogen Testament